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Stichwort English Beschreibung
Sperrmüll (Mietwohnung) bulky waste (rented flat) Sperrmüllablagerungen sind in Mehrfamilienhäusern manchmal ein Problem. Die Kosten für die Entsorgung von Sperrmüll können Vermieter im Rahmen der Betriebskostenabrechnung generell nur dann auf alle Mieter umlegen, wenn die Abholung regelmäßig stattfindet. In diesem Fall entstehen laufende Kosten, die im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Mietobjekts umlagefähig sind. Im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots muss der Vermieter jedoch zunächst versuchen, wilde Sperrmüllablagerungen nach Möglichkeit zu unterbinden, etwa durch Aushänge im Treppenhaus oder Rundschreiben an die Mieter.

Einmalige Aktionen dagegen verursachen keine laufenden Kosten und sind nicht umlagefähig. Liegt auf dem Grundstück Sperrmüll herum, muss zunächst versucht werden, den Verursacher zu ermitteln. Dieser hat dann ggf. die Kosten für die Abfuhr alleine zu tragen. Ist kein Verursacher feststellbar, können die Kosten grundsätzlich nicht umgelegt, sondern allenfalls steuerlich als Werbungskosten berücksichtigt werden.

In den letzten Jahren haben allerdings einige Amtsgerichte die Ansicht vertreten, dass auch im Einzelfall die Sperrmüllabfuhr umlagefähig ist, wenn der Vermieter nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand (24-Stunden-Überwachung) den Müllverursacher feststellen kann (Amtsgericht Hohenschönhausen, Az. 10 C 173/00; Amtsgerichts Lichtenberg, Urteil vom 08.01.2008, Az. 13 C 127/07). Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es sich um Einzelfallentscheidungen handelt und dass andere Gerichte abweichend urteilen können.